{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\ngg) Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass nebst dem Privatkläger einzig H.________ davon sprach, dass der Beschuldigte Drohungen\nausgesprochen habe. Demzufolge soll er, bevor er I.________ eingelassen\nhabe, gesagt haben, der Privatkläger müsse jetzt aufpassen bzw. er hole jetzt\nKollegen, die ihn in die Schranken weisen würden. Weder die Mutter des Beschuldigten noch J.________, welche sich zu diesem Zeitpunkt im selben\nRaum befanden, schilderten eine Drohung dieser Art. Der Beschuldigte selbst\ngibt zu, zum Privatkläger gesagt zu haben, er (der Privatkläger) habe einen\nFehler gemacht, den er bereuen werde, was auch H.________ aussagte.\nHierzu ergänzte der Beschuldigte aber, dass er das in dem Sinne gemeint\nhabe, dass er die Polizei rufen werde. Soweit der Privatkläger darüber hinaus\nvorbrachte, der Beschuldigte habe Morddrohungen ausgesprochen, wird dies\nvon keinem der Beteiligten bestätigt. Auch H.________ sprach nicht von\nMorddrohungen, sondern von „in die Schranken weisen“, was nicht mit Todesdrohungen gleichgesetzt werden kann. In Anbetracht dieser Beweislage ist\nnicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Drohungen – nämlich den Privatkläger umzubringen – aussprach. Es lässt sich\nnicht ausschliessen, dass sich der Beschuldigte lediglich in dem Sinne äusser-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nte, als er sich darauf bezog, dass er beabsichtigte, die Polizei zu rufen, was er\nschliesslich auch tat.\n\nHinsichtlich der Beschimpfungen ist festzuhalten, dass ausser dem Privatkläger keiner der Beteiligten je aussagte, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verbalinjurien („fette Sau“ und „Hurensohn“) geäussert. Zwar gaben\ndie Mutter des Beschuldigten und I.________ in allgemeiner Weise an, es\nseien gegenseitig Schimpf- bzw. Fluchworte gefallen, der genaue Wortlaut\nund die Umstände blieben in diesen Aussagen aber sehr vage. Letztlich sprachen ausser dem Privatkläger alle Beteiligten davon, dass der Beschuldigte\nzum Teil mehrfach sagte, er (der Privatkläger) sei nicht sein Vater, er habe\nihm nichts zu sagen und er solle sich „verpissen“. Auch wenn diese Äusserungen wenig taktvoll sind, stellen sie keine Beschimpfungen dar. Aufgrund\nder Aussagen aller Beteiligten ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte\nden Privatkläger wie in der Anklage beschrieben beschimpfte.\n\ne) Zusammenfassend sind weder die Todesdrohungen noch die angeklagten Beschimpfungen tatbestandsmässig erstellt, weshalb die Vorinstanz den\nBeschuldigten zu Recht von Schuld und Strafe freisprach.\n\n2. Die Vorinstanz wies aufgrund des Freispruchs die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (angef. Urteil, E. II). Der Privatkläger beantragt mit\nAnschlussberufung wie vor der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung\nvon Fr. 500.00. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beschimpfungen hätten ihn stark verletzt und bis aufs Blut provoziert, mithin stützt er die\nGenugtuungsforderung auf den beantragten Schuldspruch. Darüber hinaus\nsetzt er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und bringt insbesondere nicht vor, die Abweisung aufgrund des Freispruchs sei fehlerhaft\nbzw. die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Die Abweisung der Genugtuungsforderung ist nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n3. a) Trotz des Freispruchs auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten\ndem Beschuldigten. Zwar sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung freizusprechen, seine Äusserungen würden sich\nindes als persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinn erweisen. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger sei es zu (rechtswidrigen wie schuldhaften) Einschüchterungsversuchen und Beleidigungen\ngekommen. Dieses Gebaren rechtfertige eine Kostenauferlegung nach\nArt. 426 Abs. 2 StPO (angef. Urteil, E. III).\n\nb) Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz äussere sich nicht ansatzweise\ndarüber, wie genau die Einschüchterungsversuche gelautet hätten. Die konkret vom Privatkläger behaupteten Äusserungen habe die Vorinstanz zudem\nals unglaubhaft und nicht erstellt zurückgewiesen sowie ausgeführt, es sei\nbloss von im Rahmen der Auseinandersetzung geäusserten nicht hinlänglich\nschweren und ernsten Einschüchterungsversuchen auszugehen, die den\nStraftatbestand der Drohung nicht erfüllen würden. Dasselbe gelte für die angeblichen Beleidigungen. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, welche\nBeleidigungen der Beschuldigte ausgesprochen haben soll. Es sei einzig erstellt, dass es eine gegenseitige „Chiflerei“ gegeben habe, dies sei aber noch\nlange nicht persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinn.\n\nIn rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung geltend, es müsse geprüft werden, ob das Verhalten des Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar sei. Die Vorinstanz sage aber schon gar nicht konkret, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Zudem wäre für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung eine umfassende Interessenabwägung\nerforderlich. Die Vorinstanz habe keine solche Interessenabwägung vorgenommen und sei auch nicht der Frage nachgegangen, weshalb sich der Beschuldigte gegen den Privatkläger gewehrt und entsprechende Schimpfworte\ngeäussert habe. Schliesslich sei eine Persönlichkeitsverletzung nur dann widerrechtlich, wenn sie u.a. nicht durch ein überwiegendes privates Interesse\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}