{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\nihn abzustechen und sei Richtung Kochinsel gelaufen. Er sei dann raus und\nhabe direkt die Polizei gerufen (U-act. 10.0.16, Fragen 12, 36 und 71). Er habe dem Privatkläger während des Vorfalls nur erwidert, er solle gehen, und\nauch, dass er einen Fehler gemacht habe und er dies bereuen werde. Er habe\naber nicht mit irgendwelchen Leuten gedroht. So habe er ohne schlechtes\nGewissen die Polizei rufen können (U-act. 10.0.16, Fragen 83 und 129). Dass\ner es bereuen würde, habe sich darauf bezogen, dass er (der Beschuldigte)\ndie Polizei gerufen habe (U-act. 10.0.16, Frage 84).\n\ncc) H.________ sagte aus, zu Beginn der Auseinandersetzung habe der\nPrivatkläger den Beschuldigten am T-Shirt gepackt und zu ihm gesagt, er solle\naufhören, so spreche man nicht mit seiner Mutter. Daraufhin habe der Beschuldigte geantwortet, er (der Privatkläger) habe ihm nichts zu sagen, er sei\nnicht sein Vater bzw. er dürfe ihm überhaupt nichts machen. Als der Privatkläger dann mit der Faust zugeschlagen habe, habe ihn der Beschuldigte weggestossen mit den Worten, er solle sich verpissen, er habe hier nichts zu sagen (U-act. 10.0.15, Fragen 8 und 25). Sodann sagte H.________, dass der\nBeschuldigte, nachdem er vom Privatkläger gewürgt worden sei und er\n(H.________) den Privatkläger vom Beschuldigten weggezogen habe, zum\nPrivatkläger gesagt habe, er müsse jetzt aufpassen bzw. er hole jetzt Kollegen, die ihn in die Schranken weisen würden. Dann habe er die Wohnung\nverlassen, weil es geklingelt habe (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Frage 8). Als dann der Beschuldigte mit I.________ zurückgekehrt sei, habe er\nzum Privatkläger gesagt, er müsse jetzt einfach aufpassen, was er mache.\nWenn er ihn noch einmal anfasse, werde er schon sehen, was passiere (U-\nact. 10.0.15, Frage 8). Das Gefecht sei dann weitergegangen und der Beschuldigte habe nochmals gesagt, er würde schon Leute organisieren. Der\nPrivatkläger habe geantwortet, er solle aufpassen, er sei nicht der erste, den\ner mit einem Messer kaltmachen würde. Auf diese Provokationen sei der Beschuldigte eingestiegen und habe zum Privatkläger gesagt, er solle kommen\nund mit dem Messer auf ihn einstechen, er habe ja sowieso keinen Mut (U-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nact. 10.0.14, Fragen 8 und 50). Daraufhin sei der Privatkläger zur Kücheninsel\ngegangen und habe ein Messer behändigt. Beim Verlassen der Wohnung\nhabe der Beschuldigte noch gesagt, der Privatkläger sei jetzt zu weit gegangen (U-act. 10.0.14, Frage 8). H.________ gab im Übrigen auf die Frage, ob\ner die Drohungen der beiden Streithähne ernst genommen habe, zu Protokoll,\ner habe es bis zum Messervorfall nicht gewusst. Die Drohungen des Beschuldigten seien nicht wirklich ernst zu nehmen, das seien leere Drohungen gewesen. Die Sache mit dem Messer habe er aber ernst genommen (U-\nact. 10.0.15, Frage 91).\n\ndd) Die Mutter des Beschuldigten, G.________, sagte zunächst aus, sie\nhabe nichts bewusst wahrgenommen, aber sie denke schon, dass sich der\nBeschuldigte und der Privatkläger Schimpfwörter ausgeteilt hätten\n(U-act. 10.0.02, Frage 17). An der Einvernahme vom 15. Januar 2015 gab sie\nzu Protokoll, der Beschuldigte habe zu Beginn des Streits zum Privatkläger\ngesagt, er sei nicht sein Vater und habe ihm nichts zu sagen (U-act. 10.0.13,\nFrage 17).\n\nee) J.________ gab zu Protokoll, dass es nach dem Würgevorfall auf dem\nSofa an der Tür geklingelt habe und der Beschuldigte das Treppenhaus hinuntergestiegen sei (U-act. 10.0.04, Frage 10; U-act. 10.0.12, Frage 48). Kurz\ndarauf habe er zusammen mit I.________ die Wohnung wieder betreten und\nzum Privatkläger gesagt, er solle nach Hause gehen, weil er (der Beschuldigte) hier wohne. Der Privatkläger habe dann angefangen, dem Beschuldigten\nzu drohen, er würde ihn kalt machen und ihn abstechen. Der Beschuldigte\nhabe geantwortet, er solle sich jetzt endlich verpissen (U-act. 10.0.04, Frage 10). Bei der Auseinandersetzung sei es anfänglich um die Familie gegangen. Der Beschuldigte habe gesagt, er brauche die ganze Familie nicht mehr,\nworaufhin der Privatkläger gemeint habe, dass man dies nicht sage (U-\nact. 10.0.12, Fragen 24 und 77).\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nff) I.________ sagte aus, dass der Beschuldigte ihm die Türe geöffnet habe und sie anschliessend in die Wohnung gegangen seien. Dort habe der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, er solle sich „verpissen“. Sie hätten sich\ndann angeschrien bis der Privatkläger schliesslich ein Messer geholt habe und\ndamit auf den Beschuldigten zugelaufen sei. Er habe dem Beschuldigten geraten, die Wohnung zu verlassen, was dieser auch getan habe (U-\nact. 10.0.14, Fragen 9, 34 und 35). Er sei beim Beschuldigten vorbeigegangen, weil er mit dem Beschuldigten abgemacht habe, etwas trinken zu gehen\n(U-act. 10.0.14, Frage 18). Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen habe, habe letzterer gesagt, er (der Privatkläger) solle abhauen und\nnicht mehr auftauchen und er sei ein „Arschloch“ bzw. habe ein paar Fluchworte ausgeteilt (U-act. 10.0.14, Frage 14).\n\n"}