{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\nb) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, die zur Anklage gebrachte Todesdrohung lasse sich nicht als erstellt betrachten. Sie\nberuhe einzig auf den wenig glaubhaften Ausführungen des Privatklägers, der\nden Beschuldigten durchwegs massiv angeschuldigt habe. Die angeblichen\nDrohungen des Beschuldigten würden von keinem der Anwesenden bestätigt\nund liessen sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Stattessen sei bloss von\n(im Rahmen einer Auseinandersetzung geäusserten) nicht hinlänglich schweren und ernsten Einschüchterungsversuchen auszugehen, die den Straftatbestand der Drohung nicht zu erfüllen vermögen (angef. Urteil, E. 2.2). Hinzu\nkomme, dass die Einschüchterungsversuche entgegen der Anklageschrift\nauch nicht geeignet gewesen seien, den Privatkläger in Angst und Schrecken\nzu versetzen, was sich klarerweise aus dessen Nachtatverhalten ergebe (angef. Urteil, E. 2.3).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nSodann führte die Vorinstanz in Bezug auf die vorgeworfenen Beschimpfungen aus, diese in der Anklageschrift erwähnten Formalinjurien „fette Sau“ und\n„Hurensohn“ liessen sich dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachweisen.\nSie würden einzig aus den wenig glaubhaften Ausführungen des Privatklägers\nstammen, jedoch von keinem Anwesenden bestätigt. Der Beschuldigte sei\nfolglich ebenso vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen (angef. Urteil,\nE. 3.2).\n\nc) Der Privatkläger rügt mit seiner Anschlussberufung, die Vorinstanz habe\nim angefochtenen Urteil in Erwägung 2.2 ausgeführt, der Beschuldigte habe\nnur gesagt, er (der Privatkläger) solle sich verpissen und er (der Privatkläger)\nhabe einen Fehler gemacht, den er bereuen werde. Bereits in diesem letzten\nSatz sei eine Drohung enthalten. Zudem habe der Beschuldigte gesagt, er\nwerde Verstärkung holen und jetzt könne der Privatkläger etwas erleben bzw.\ner müsse jetzt aufpassen. Hinzu komme, dass die Drohungen auch von\nH.________ bestätigt worden seien, und dass der Beschuldigte, nachdem er\ndie Wohnung verlassen habe, bereits wenige Minuten später mit seinem Kollegen I.________ aufgetaucht sei, wodurch er seine Drohung, der Privatkläger\nkönne etwas erleben, untermauert habe. Sodann habe der Privatkläger sehr\nwohl Angst bekommen, was er auch ausgesagt habe und was sich aus seinen\nTelefongesprächen mit seinem Sohn und dem Hausarzt, welche er kurz nach\ndem Vorfall geführt habe, ergebe. Jedenfalls subjektiv sei der Tatbestand erfüllt (STK 2017 18, KG-act. 16/5, S. 3 ff.).\n\nHinsichtlich der Beschimpfungen führt der Privatkläger aus, diese („fette Sau“\nund „Hurensohn“) hätten klar stattgefunden und seien von verschiedener Seite\nbestätigt worden. Zudem seien weitere Schimpfworte gefallen. Die Mutter des\nBeschuldigten habe klar von gegenseitigen Schimpfworten gesprochen und\nauch I.________ habe von Fluchworten gesprochen, welche hin und her geflogen seien. Der Sachverhalt sei erstellt (STK 2017 18, KG-act. 16/5, S. 6 f.).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nd) aa) Der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er\nkönne ihn umbringen bzw. er werde ihn umbringen oder umbringen lassen\n(U-act. 4.1.12, Frage 21; U-act. 10.0.03, Frage 16). Sodann habe er (der Beschuldigte) nach dem Gerangel auf dem Sofa ihn (den Privatkläger) als „fette\nSau“ und „Hurensohn“ betitelt und zu ihm gesagt, er habe hier nichts verloren\nund solle verreisen (U-act. 10.0.01, Frage 8; U-act. 10.0.03, Frage 14). Des\nWeiteren sagte der Privatkläger aus, der Grund für die Auseinandersetzung\nseien die persönlichen Angriffe des Beschuldigten gegen ihn gewesen\nbzw. dass er ihm gegenüber immer Morddrohungen ausgesprochen habe (U-\nact. 10.0.01, Frage 19; U-act. 10.0.03, Frage 8). Bevor der Beschuldigte die\nWohnung verlassen habe, habe er ihn noch als „fette Sau“ betitelt (U-\nact. 10.0.01, Frage 33). Ferner habe er (der Beschuldigte) ihm gesagt, dass er\ngenug Leute kennen würde, die ihn zu Tode schlagen würden (U-act. 10.0.01,\nFrage 34; U-act. 10.0.03, Frage 17). Am 10. März 2016 gab der Privatkläger\nsodann zu Protokoll, er habe den Beschuldigten zunächst aufgefordert, ihn\nnicht als „fette Sau“, „Dreckstürke“, „Hurensohn“ etc. zu betiteln, erst danach\nsei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach den ersten Schlägen seien\ngegenseitige verbale Attacken geflogen. Der Beschuldigte habe sich immer\nwiederholt. Auch nach der Rangelei auf dem Sofa habe der Beschuldigte immer weiter gedroht und sie hätten sich gegenseitig verbal ausgeteilt (U-\nact. 10.0.17, Frage 6).\n\nbb) Der Beschuldigte führte aus, zu Beginn der Auseinandersetzung habe er\neinen Disput mit seiner Mutter gehabt, als der Privatkläger zu ihm gekommen\nsei, ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und sinngemäss gesagt habe, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen. Er (der Beschuldigte) habe mit dem Privatkläger bis dahin aber kein Wort gesprochen\n(U-act. 10.0.16, Fragen 12, 30, 34, 35, 36 und 148). Er habe, nachdem er im\nAnschluss an den Würgevorfall I.________ in die Wohnung gelassen habe,\nzum Privatkläger gesagt, dass er hier wohnen würde und dass der Privatkläger die Wohnung zu verlassen habe. Daraufhin habe der Privatkläger gedroht,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}