{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\nIn diesem Verfahren konstituierte sich C.________ mit Erklärung vom 9. Januar 2015 als Zivil- und Strafkläger (U-act. 8.2.04) und beantragt an der\nHauptverhandlung, A.________ sei wegen Drohung und Beschimpfung zu\nbestrafen und zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.00 und eine\nParteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates evtl. von A.________ (Vi-act. 29).\n\nDer Verteidiger von A.________ stellte folgende Anträge (Vi-act. 29):\n1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.\n2. Die Zivilforderungen des Privatklägers C.________ seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers.\n\nMit Urteil vom 13. Dezember 2016 erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt\n(Vi-act. 42):\n1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.\n2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von\nFr. 500.-- wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten 4'220.00\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 3'893.60\nTotal Fr. 8'113.60\nwerden A.________ auferlegt.\n4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird\nnicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).\n5. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n6. (Zustellung)\n7. (Rechtsmittel)\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ncc) Ebenfalls am 13. Dezember 2016 sprach das Strafgericht im Parallelverfahren SGO 2016 21 C.________ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung schuldig (Vi-act. 30).\n\nB. a) A.________ meldete am 22. Dezember 2016 Berufung an (STK 2017\n18, KG-act. 2). Seine Berufungserklärung reichte er am 12. April 2017 ein und\nstellte die folgenden Rechtsbegehren (STK 2017 18, KG-act. 3):\n\n1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils\naufzuheben.\n2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen,\neventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.\n3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.\n\nb) Am 8. Mai 2017 liess C.________ Anschlussberufung erklären und beantragt Folgendes (STK 2017 18, KG-act. 5):\n\n1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in\nProzess SGO 2016 30 Ziffer 1 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei wegen Drohung und Beschimpfung zu bestrafen.\n2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in\nProzess SGO 2016 30 Ziffer 2 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger eine Genugtuung im\nBetrag von CHF 500.00 zu bezahlen.\n3. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in\nProzess SGO 2016 30 Ziffer 4 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 500.00\nzu bezahlen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten evt. des Staates.\n5. Dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete sei\nals unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nc) Am 6. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 18,\nKG-act. 16). Alle Parteien hielten an ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen fest (STK 2017 18, KG-act. 16/1, 16/2 und 16/3).\n\nC. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Urteilsbegründung\nerforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. Dezember 2014\nin der Wohnung seiner Mutter in Altendorf, in einer verbalen Auseinandersetzung den Privatkläger unter anderem mit „fette Sau“ und „Hurensohn“ betitelt\nund ihm gedroht, ihn umzubringen bzw. erklärt, genug Leute zu kennen, die\nihn zu Tode schlagen würden. Dadurch habe er den Privatkläger in Angst und\nSchrecken versetzt (Vi-act. 17).\n\n"}