b) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 19‘938.30 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO über Fr. 21‘635.00. 12. Kosten des Berufungsverfahrens: