8. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: a) Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 16‘208.40 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘908.80, total Fr. 26‘117.20 werden D.________ auferlegt. b) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 11 vorbehalten. 9. D.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung zugesprochen.