3. D.________ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00. 4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten vollzogen, abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft. Im Umfang der restlichen 28 Monaten wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Kantonsgericht Schwyz 71 6. Zivilforderungen: