Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 3‘653.00 = 85 % von Fr. 4‘297.65);- Kantonsgericht Schwyz 70 erkannt: Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufungen abgewiesen, die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wie folgt ersetzt: