Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 16.56 Stunden aus und macht gestützt darauf einen Aufwand von Fr. 3‘393.00 inkl. Auslagen und MWST geltend (STK 2017 16, KG-act. 13/8). In dieser Honorarnote unberücksichtigt blieb der Aufwand für die Berufungsverhandlung.