Nach Massgabe des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 8/10 (Fr. 3‘200.00) als Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang (Fr. 800.00) hat der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen. c) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht Schwyz 69