Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung ist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16 und 17 zu 2/3 (Fr. 4‘000.00) den vorliegenden beiden Berufungsverfahren und zu 1/3 dem Parallelverfahren STK 2017 18 zuzurechnen. Nach Massgabe des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 8/10 (Fr. 3‘200.00) als Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu bezahlen.