Auch in den Berufungsverfahren befand sich der Privatkläger in einer Doppelrolle, weil er einerseits Opfer (STK 2017 16 und 17) und anderseits Beschuldigter (STK 2017 18) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Abgrenzungsfragen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der zeitliche Aufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.