KG-act. 13/7: 1. März 2018: 2 Stunden, 2. März 2018: 3 Stunden, 5. März 2018: 6.5 Stunden), mithin mehr als der amtliche Verteidiger für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auswies (9.76 Stunden gemäss Honorarnote STK 2017 16, KG-act. 13/8), obwohl er in Bezug auf den Schuldpunkt zu einem grossen Teil auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwies. Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch. Zudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne die Auslagen im Einzelnen darzulegen.