b) Sodann hat der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein und macht bis zur Berufungsverhandlung für alle drei Verfahren (STK 2017 16-18) einen Zeitaufwand von 18.7 Stunden bzw. einen Aufwand von Fr. 5‘189.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2017 16, KG-act.