bb) Der Privatkläger obsiegt in Bezug auf die Berufung mehrheitlich. Im Schuldpunkt unterliegt er einzig hinsichtlich des Freispruchs (Anklagesachverhalt Ziffer 5) sowie des beantragten Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem Messervorfall. Im Zivilpunkt unterliegt er mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und teilweise mit seiner Genugtuungsforderung. Bezüglich der Anschlussberufung obsiegt er vollumfänglich.