Im Zivilpunkt obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Abweisung der Umtriebsentschädigung sowie hinsichtlich der Genugtuungsforderung, soweit diese den zugesprochenen Betrag übersteigt. Im restlichen Umfang und auch hinsichtlich der Prozessentschädigung für den Privatkläger unterliegt der Beschuldigte. Kantonsgericht Schwyz 67