aa) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Hinsichtlich der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers obsiegt er im Schuldpunkt nur bezüglich des Freispruchs betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 und bezüglich der von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft beantragten versuchten Tötung betreffend den Vorfall mit dem Küchenmesser. Im Zivilpunkt obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Abweisung der Umtriebsentschädigung sowie hinsichtlich der Genugtuungsforderung, soweit diese den zugesprochenen Betrag übersteigt.