Der Privatkläger obsiegt im Schuldpunkt mit Ausnahme der beantragten versuchten vorsätzlichen Tötung in Zusammenhang mit dem Messervorfall sowie dem Freispruch betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 vollumfänglich. Hinsichtlich der Zivilforderungen obsiegt er mit seiner Schadenersatzforderung sowie teilweise mit der Genugtuungsforderung und unterliegt bezüglich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung. Insgesamt obsiegt der Privatkläger mehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 7/10 der Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 7‘000.00) unter dem Titel Prozessentschädigung zu bezahlen.