e) Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt. Sind die Zivilforderungen des Privatklägers nur teilweise gutzuheissen, ist die Entschädi- Kantonsgericht Schwyz 66 gungssumme proportional festzulegen (vgl. Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 314 mit Verweis).