Sodann stellten sich in rechtlicher Hinsicht verschiedene Abgrenzungsfragen (Tätlichkeiten vs. einfache Körperverletzung, versuchte Tötung vs. Gefährdung des Lebens etc.). Darüber hinaus wohnte der Rechtsvertreter des Privatklägers diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war.