cc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Strafund Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Bei der Bemessung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger sich aufgrund des Parallelverfahrens, in welchem er beschuldigte Person ist, in einer Doppelrolle befindet. Sodann stellten sich in rechtlicher Hinsicht verschiedene Abgrenzungsfragen (Tätlichkeiten vs. einfache Körperverletzung, versuchte Tötung vs. Gefährdung des Lebens etc.).