chen Aufwand (§ 17 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a.bb). Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers erscheint aus den genannten Gründen insgesamt als nicht angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist.