0.0.23) sowie mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act. 0.0.41) zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 1‘400.00 bzw. Fr. 1‘600.00 zwar in Abzug, wies jedoch nicht aus, welche der aufgeführten Leistungen sich auf diese beiden Verfahren beziehen. Nicht ersichtlich ist deshalb, ob die in Abzug gebrachten Entschädigungen den diesbezüglich aufgeführten Aufwand zu decken vermögen. Des Weiteren weist die Honorarnote unter dem Titel „Vorbereitung HV“ bzw. „Ausarbeitung Plädoyer“ einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden aus (Vi-act. 32: 5. Dezember 2016: 2.5 Stunden, 8. Dezember 2016: 6 Stunden, 9. Dezember 2016: