Die erstinstanzlich eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Privatklägers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus. Zuzüglich Pauschalspesen von 3 % und Mehrwertsteuer macht der Rechtsvertreter bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von Fr. 18‘243.35 geltend. Davon brachte er die mit Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2015 (U-act. 0.0.23) sowie mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act.