bb) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die erstinstanzlich eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Privatklägers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus.