In diesem Fall wäre die Forderung im Umfang der gesamten Honorarnote beziffert, weshalb sie aufgrund der enthaltenen Leistungen für das Parallelverfahren zwar zu kürzen, im Grundsatz aber gutzuheissen wäre. Hätte entsprechend dem angefochtenen Urteil der Hinweis des Rechtsvertreters des Privatklägers, dass die Aufteilung dem Gericht überlassen werde, tatsächlich zur Folge, dass die Forderung insgesamt als nicht beziffert gelten würde, wäre auf sie nicht einzutreten. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich stossend. In Anbetracht dieser Überlegungen ist die Entschädigungsforderung des Privat- Kantonsgericht Schwyz 64