Dass der Privatkläger keine Aufteilung vorschlug, führt im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dazu, dass die Entschädigungsforderung als unbeziffert zu gelten hat. Andernfalls würde der Privatkläger schlechter gestellt, als wenn er die Honorarnote ohne weitere Erläuterungen eingereicht hätte. In diesem Fall wäre die Forderung im Umfang der gesamten Honorarnote beziffert, weshalb sie aufgrund der enthaltenen Leistungen für das Parallelverfahren zwar zu kürzen, im Grundsatz aber gutzuheissen wäre.