Ebenso führt der Rechtsvertreter des Privatklägers richtig aus, dass sowohl die Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung – gemeinsam, d.h. für beide Verfahren durchgeführt wurden. Demzufolge lassen sich diese Aufwendungen nicht ohne Weiteres voneinander trennen, weshalb die Einreichung einer Honorarnote für beide Verfahren nicht zu beanstanden ist. Dass der Privatkläger keine Aufteilung vorschlug, führt im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dazu, dass die Entschädigungsforderung als unbeziffert zu gelten hat.