Mit der Einreichung der Honorarnote wies der Rechtsvertreter des Privatklägers aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht. Zudem begrenzt die Honorarnote die Entschädigungsforderung in ihrer Höhe. Zutreffend ist, dass die Leistungen für die Opfervertretung und jene für die Verteidigung im Parallelverfahren eng miteinander zusammenhängen. Ebenso führt der Rechtsvertreter des Privatklägers richtig aus, dass sowohl die Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung – gemeinsam, d.h. für beide Verfahren durchgeführt wurden.