d) aa) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, welche eine detaillierte Leistungsübersicht enthält (Vi-act. 32). Sodann führte er aus, die Honorarnote weise sowohl die Leistungen für die Verteidigung im Parallelverfahren SGO 2016 30 als auch die Leistungen für die Opfervertretung im Verfahren SGO 2016 21 aus, weil sämtliche Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Die Aufteilung werde dem Gericht überlassen (Vi-act. 29, Plädoyernotizen Privatkläger S. 18). Mit der Einreichung der Honorarnote wies der Rechtsvertreter des Privatklägers aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht.