Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 24 zu Art. 433 StPO). Kantonsgericht Schwyz 63