Sowohl die Einvernahmen als auch die Hauptverhandlung seien gemeinsam durchgeführt worden. Sämtliche Verfahrenseingaben hätten grundsätzlich beide Fälle betroffen. Hätte er nicht beantragt, die eingereichte Honorarnote durch das Gericht ermessensweise auf die beiden Verfahren aufzuteilen, sondern diese ohne weitere Erklärung eingereicht, so hätte die Vorinstanz die Honorarnote zwar gekürzt, weil sie sie für zu hoch erachtet hätte, sie hätte dem Privatkläger in diesem Fall aber die Entschädigung nicht gänzlich verweigert. Es könne nicht sein, dass er für seine Ehrlichkeit schlechter gestellt werde als derjenige, der eine zu hohe Entschädigungsforderung einreiche (STK 2017 16, KG-act.