aa) Der Privatkläger rügt, die Auffassung der Vorinstanz sei nicht haltbar, sei überspitzt formalistisch, verletze Art. 433 StPO und ausserdem die richterliche Frage- und Fürsorgepflicht gemäss Art. 3 StPO. Der Aufwand sei in der Kostennote im Detail ausgewiesen und der Rechtsvertreter des Privatklägers habe festgehalten, dass ein Auseinanderhalten der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Strafverteidigung und der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers angefallen seien, nicht möglich sei, weil die Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Sowohl die Einvernahmen als auch die Hauptverhandlung seien gemeinsam durchgeführt worden.