Damit habe die Privatklägerschaft ihre Prozessentschädigung nicht hinreichend beziffert. Hinzu komme, dass eine Bezifferung in casu durchaus möglich gewesen wäre, was sich daran zeige, dass die Privatklägerschaft im Vorverfahren noch einen Anteil von 2/3 für die Opfervertretung beantragt habe. In der eingereichten Kostennote seien zudem die Aufwendungen der beiden Verfahren nicht auseinandergehalten worden (angef. Urteil, E. IX). Kantonsgericht Schwyz 62