c) Die Vorinstanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerschaft habe ausgeführt, dass sich der Aufwand für die Opfervertretung und die Verteidigung im Parallelprozess, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person sei, nicht aufteilen lasse, weshalb eine Aufsplittung des Gesamtaufwands dem Gericht überlassen werde. Damit habe die Privatklägerschaft ihre Prozessentschädigung nicht hinreichend beziffert.