Die Strafuntersuchung bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer 5 verursachte somit keine Mehrkosten, weshalb trotz des Freispruchs diesbezüglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, nachdem dieser hinsichtlich der übrigen Anklagesachverhalte schuldig zu sprechen ist. Entsprechend dieser Kostenfestlegung hat der Beschuldigte auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche in ihrer Höhe unangefochten blieben, zu tragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.