b) Der Beschuldigte wird lediglich in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 5 (erneuter Faustschlag nach Würgevorfall) freigesprochen. Sämtliche Anklagesachverhalte betreffen denselben Sachverhaltskomplex, nämlich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 4. Dezember 2014. Die Strafuntersuchung bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer 5 verursachte somit keine Mehrkosten, weshalb trotz des Freispruchs diesbezüglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, nachdem dieser hinsichtlich der übrigen Anklagesachverhalte schuldig zu sprechen ist.