Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu