Ebenso wäre es bei Anreise mit privaten Verkehrsmitteln möglich, die Fahrtstrecke anzugeben sowie allfällige weitere Gebühren (z.B. Parkgebühren) auszuweisen. Telefonkosten lassen sich sodann durch Einreichung der entsprechenden Rechnungen des Telefonanbieters belegen. Was der Privatkläger sodann unter „weiteren Mehrausgaben“ versteht, ist nicht ersichtlich und wäre ohnehin genauer zu substantiieren. Die Zusammenstellung der genannten Kosten ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit ohne Weiteres zumutbar.