Spital, beim IRM, bei Ärzten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt sowie mit damit verbundenen Transportkosten, Telefongebühren und weiteren – vom Privatkläger nicht näher bezeichneten – Mehrausgaben. Der Privatkläger legt nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die Kosten zu beziffern. Allfällige Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel lassen sich mühelos belegen. Ebenso wäre es bei Anreise mit privaten Verkehrsmitteln möglich, die Fahrtstrecke anzugeben sowie allfällige weitere Gebühren (z.B. Parkgebühren) auszuweisen.