Die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen stellt somit die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung dar und ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Kosten einer exakten Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stünden oder wenn die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzen würde (Kessler, a.a.O., N 10 zu Art. 42 OR m.w.H.). Der Privatkläger begründet die Umtriebsentschädigung mit Konsultationen im Kantonsgericht Schwyz 60