d) Sodann beantragt der Privatkläger eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 und rügt, die Vorinstanz hätte den ihm entstandenen Schaden unter Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen müssen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffermässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters abzuschätzen. Die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen stellt somit die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung dar und ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist.