Im Gegenteil nahm er am 4. Dezember 2014 zusammen mit L.________ zu Hause Nachhilfeunterricht für die Schule, was seine Absicht, die Maturitätsprüfung zu absolvieren unterstreicht. Für das Gericht besteht deshalb kein Zweifel, dass der Vorfall vom 4. Dezember 2014 Auslöser für eine grosse Verunsicherung beim Privatkläger war. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erscheint eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 als angemessen; im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.