Zeit nicht mehr getraute, zu Hause zu wohnen (Vi-act. 29, S. 21 Frage 123) und im Februar 2015 seine Berufsmaturitätsprüfung mittendrin abbrach, weil er sich gemäss den Ausführungen des Verteidigers nicht mehr hinreichend auf das Lernen habe konzentrieren können (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 7). Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 und diesen geschilderten Umständen ist festzuhalten, dass bis zum besagten Vorfall keine Anzeichen bestanden, wonach der Privatkläger nicht mehr zu Hause wohnen wollte oder beabsichtigte, die Berufsmaturitätsprüfung abzubrechen. Im Gegenteil nahm er am 4. Dezember 2014 zusammen mit L._____