Bezüglich des Würgevorfalls sind es nicht in erster Linie die – nicht besonders gravierenden – körperlichen Verletzungen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur Lebensgefahr würgte und somit die Verletzungen unter traumatischen Umständen zufügte, welche bei der Festsetzung der Genugtuung ins Gewicht fallen. Diese psychische Verletzung verstärkte der Beschuldigte durch seine spätere Drohung, er werde den Privatkläger abstechen, wobei er gleichzeitig ein Messer behändigte. Auch wenn der Privatkläger keiner ärztlichen Behandlung bedurfte, um den Vorfall zu verarbeiten, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass aus den gesamten Umständen eine vorübergehen-