Die Verletzungen von den Faust- sowie den Stuhlschlägen erwiesen sich als nicht besonders schwer und überschritten die Grenze zu blossen Tätlichkeiten knapp, weshalb sie keinen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermögen. Hingegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Unbill durch den Würgevorfall und die Drohung. Bezüglich des Würgevorfalls sind es nicht in erster Linie die – nicht besonders gravierenden – körperlichen Verletzungen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur Lebensgefahr würgte und somit die Verletzungen unter traumatischen Umständen zufügte, welche bei der Festsetzung der Genugtuung ins Gewicht fallen.