BGE 112 II 131, E. 2; BGer, Urteil 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4.2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3). Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6S.334/2004 die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.00 für eine Ehefrau, die von ihrem Ehemann unter der Androhung, er werde sie kaputt machen, zuerst mit den Händen, dann mit einer Kleiderstange bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt wurde, und der deswegen der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen wurde (BGer, Urteil Kantonsgericht Schwyz 58