bis zum Würgen sowie der damit verbundenen konkreten Lebensgefahr des Privatklägers führte, war für den Privatkläger nicht vorhersehbar. Soweit in den „provozierenden“ Äusserungen überhaupt ein Selbstverschulden liegt, steht dieses jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Handlungen des Beschuldigten. Eine Reduktion der Verschuldenshaftung des Beschuldigten drängt sich somit nicht auf.