stellen sie einen Reduktionsgrund dar. Der Privatkläger führte bis zum Eingreifen des Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter, was gemäss den Aussagen der Mutter nicht ungewöhnlich gewesen und von ihr auch nicht besonders ernst genommen worden sei (U-act. 10.0.02, Frage 7). Dass sich der Beschuldigte zunächst verbal und danach tätlich einmischte, wodurch sich aus diesem Streit letztlich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte und Kantonsgericht Schwyz 57