Auch wenn der Privatkläger mit den zuvor erwähnten Äusserungen die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten anheizte und den Beschuldigten damit „provozierte“, stehen diese verbalen Äusserungen in keinem Verhältnis zu den körperlichen Angriffen des Beschuldigten. Sie rechtfertigen somit das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise, weshalb darin auch kein Verhalten, dass in dem Masse ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass es den Kausalzusammenhang zwischen den körperlichen Angriffen des Beschuldigten und den Verletzungen bzw. den damit verbundenen Kosten für den Selbstbehalt aus den ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zu unterbrechen vermag. Ebenso wenig